Seit dem 01.01.2023 haben die gesetzlichen Krankenversicherungen nach langen Verhandlungen die Heilmittelpreise angepasst. Infolgedessen verändert sich der Betrag Ihrer Zuzahlung.
Nach §32 SGB V sind Versicherte bei gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, eine Zuzahlung zu den Behandlungskosten zu leisten. Diese setzt sich aus 10% des Rezeptwertes plus 10€ Rezeptgebühr zusammen und wird von allen Praxen in gleicher Höhe erhoben.
Wir bitten Sie, den Betrag am Tag der ersten Behandlung zu begleichen.
Bei zu viel entrichteter Zuzahlung, beispielsweise bei Abbruch des Rezeptes, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung.
Wir danken für Ihr Verständnis.